Die Clean Vehicles Directive (CVD) ist in Deutschland seit dem 2. August 2021 verbindlich umgesetzt. Sie setzt Mindestziele für die Beschaffung emissionsarmer sowie -freier Fahrzeuge bei der öffentlichen Auftragsvergabe fest. Damit sind insbesondere öffentliche Unternehmen, wie beispielsweise Stadtwerke verpflichtet, eine Mindestquote an emissionsarmen Fahrzeugen bei der Beschaffung einzuhalten. Das BMVI erklärt dazu:
Die Richtlinie gilt für folgende Aufträge (u.a. durch Ausschreibungen oder Vergabeverfahren) nach dem 2. August 2021:
für Verträge über Kauf, Leasing oder Anmietung von Straßenfahrzeugen
für öffentliche Dienstleistungsaufträge (z.B. ÖPNV-Busse)
für Dienstleistungsaufträge über Verkehrsdienste (z.B. Paket- und Postdienste, Abholung von Siedlungsabfällen)
Die Beschaffungsquoten werden neben der Bundesverwaltung auch den einzelnen Ländern für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich verpflichtend vorgegeben. Die Mindestziele können bei Bedarf länderübergreifend sowie auch in den Ländern flexibel aufgeteilt werden, solange sie landesweit insgesamt eingehalten werden. Auch eine sogenannte Branchenvereinbarung auf Landesebene kann bei Bedarf von den Ländern zur Zielerfüllung herangezogen werden.
Ausnahmen gelten aufgrund der Einsatzanforderungen oder begrenzter Marktverfügbarkeit u.a. für Einsatzfahrzeuge von Polizei und Feuerwehr, Katastrophenschutz, land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie reine Reisebusse.
Es gibt für zwei Referenzzeiträume (2.8.2021 bis 31.12.2025; 1.1.2026 bis 31.12.2030) feste Quoten für die Beschaffung sauberer Pkw sowie leichter und schwerer Nutzfahrzeuge durch die öffentliche Auftragsvergabe. Zu den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen gehören v.a. der öffentliche Verkehr (Straße), die Personensonderbeförderung (Straße), die Bedarfspersonenbeförderung sowie bestimmte Post- und Paketdienste und die Abholung von Siedlungsabfällen.
Pkw und leichte Nutzfahrzeuge, die die Grenzwerte zu CO2- und Luftschadstoffemissionen gemäß CVD einhalten, können den CVD-Mindestzielen von 38,5 % an den Neubeschaffungen ab 2. August 2021 angerechnet werden.
Die Mindestziele für emissionsarme und -freie Busse im ÖPNV liegen für den ersten Referenzzeitraum bis Ende 2025 bei 45 % und für den zweiten Zeitraum bis Ende 2030 bei 65 %. Mindestens die Hälfte der Mindestziele für Busse im ÖPNV muss durch emissionsfreie Fahrzeuge erfüllt werden.
Pkw und leichte Nutzfahrzeuge werden über Grenzwerte zu CO2- und Luftschadstoffemissionen als „saubere Fahrzeuge“ definiert, während schwere Nutzfahrzeuge und Busse aufgrund der Nutzung alternativer Kraftstoffe (z.B. Strom, Wasserstoff, Erdgas, Biokraftstoffe) unter diese Definition fallen. Plug-In Hybridbusse können ebenfalls den Beschaffungsquoten für saubere Fahrzeuge angerechnet werden.
* Die Hälfte der beschafften Busse muss emissionsfrei sein, d.h. weniger als 1 g CO2/km ausstoßen, z.B. Elektro- bzw. Brennstoffzellenfahrzeuge. ** Alternative Kraftstoffe dürfen nicht mit konventionellen, fossilen Kraftstoffen gemischt werden.
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